Vereinbarkeit

Rechtliche Rahmenbedingungen

Mutterschaftsurlaub

  • Der Mutterschaftsurlaub beträgt 16 Wochen bei vollem Lohn (100 % des durchschnittlichen Beschäftigungsgrads der 5 Monate vor Beginn des Anspruchs).
  • Der Mutterschaftsurlaub beginnt frühestens 2 Wochen vor dem mutmasslichen Geburtstermin. In besonderen Fällen, z.B. nach einer Frühgeburt, kann der Mutterschaftsurlaub unterbrochen werden. Krankheit und Unfall unterbrechen den Mutterschaftsurlaub jedoch nicht.
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben im Zusammenhang mit der Geburt oder Adoption eines Kindes auf Gesuch hin Anspruch auf unbezahlten Urlaub bis zu 6 Monaten, sofern der ordentliche Dienstbetrieb dies zulässt.
     

WICHTIG: Das Formular "Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung" ist bei Mutterschaftsurlaub zwingend auszufüllen. Damit wird der Entschädigungsanspruch aus der Erwerbsersatzordnung (EO) geltend gemacht. 80% des Gehaltes (max. CHF 196.- pro Tag) der ersten 14 Wochen des Urlaubs werden an die Universität oder den entsprechenden Drittkredit rückerstattet.

Bitte füllen Sie das Formular aus und leiten Sie dieses so vollständig als möglich an die Personalabteilung weiter. Wird das oben genannte Formular nicht abgegeben, kann das Gehalt um die dem Kanton entgehende Entschädigung gekürzt werden, da die Rückzahlung durch die EO an die Universität ausbleibt.

Vaterschaftsurlaub

Väter haben anlässlich der Geburt des eigenen Kindes Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von 10 Arbeitstagen bei einem 100%-Pensum. Der Vaterschaftsurlaub ist zusammenhängend oder gestaffelt innert sechs Monaten nach erfolgter Geburt des Kindes zu beziehen. Nicht bezogener Vaterschaftsurlaub verfällt entschädigungslos.

Merkblatt Mutterschaftsentschädigung (PDF, 646KB)

Übersicht Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub (PDF, 103KB)

Adoptionsurlaub

Bei Adoption eines Kindes besteht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von 10 Arbeitstagen. Der Adoptionsurlaub ist zusammenhängend oder gestaffelt innert sechs Monaten nach bewilligter Aufnahme des Kindes zur späteren Adoption zu beziehen. Nicht bezogener Adoptionsurlaub verfällt entschädigungslos.

Bezahlter Kurzurlaub

Als Urlaub gilt jede auf eingereichtes Gesuch hin bewilligte bezahlte oder unbezahlte Dienstabwesenheit.

Bezahlter Kurzurlaub kann pro Kalenderjahr 10 Arbeitstage betragen. Die Institution kann bezahlte Kurzurlaube wie folgt bewilligen:

  • Betreuung von kranken oder verunfallten Kindern oder nahen Familienangehörigen: bis zu 10 Arbeitstagen / maximal 3 Tage pro Ereignis
  • plötzliche Erkrankung einer oder eines nahen Familienangehörigen: bis 4 Arbeitstage
  • Tod einer oder eines nahen Familienangehörigen: bis 4 Arbeitstage
  • Heirat, Eintragung der Partnerschaft: maximal 1 Arbeitstag
  • Wohnungswechsel: maximal 1 Arbeitstag
  • Teilnahme an Delegiertenversammlungen von Verbänden des Staatspersonals: bis 2 Arbeitstage
  • Vorstandsmitglieder von Verbänden des Staatspersonals: bis 3 Arbeitstage

 

Für ärztliche oder zahnärztliche Untersuchungen erhalten Mitarbeitende generell 1 Stunde pro Besuch und Arbeitstag an die Arbeitszeit angerechnet (unabhängig vom Beschäftigungsgrad). An Tagen, an denen Sie Arzt- oder Zahnarztbesuche sowie therapeutische Behandlungen in Ihrer Arbeitszeit erfassen, darf die Soll-Arbeitszeit nicht mehr überschritten werden.

Für länger dauernde medizinische und ärztlich verordnetet therapeutische Behandlungen kann mit Bewilligung des/der Vorgesetzten die effektiv benötigte Zeit als Arbeitszeit angerechnet werden.

Unbezahlter Urlaub

Als Urlaub gilt jede auf eingereichtes Gesuch hin bewilligte bezahlte oder unbezahlte Dienstabwesenheit.

Die Institution bewilligt ihren Mitarbeitenden einen unbezahlten Urlaub. Die Dauer des unbezahlten Urlaubes sowie die Regelung der Versicherung ist vor dem Urlaubsantritt mit visiertem Gesuch und Mutationsformular mindestens 30 Tage vor Urlaubsbeginn an die Personalabteilung zu melden.

Versicherung unbezahlter Urlaub

Die versicherte Person bleibt gegen die Risiken Tod und Invalidität mit den vor Beginn des unbezahlten Urlaubs versicherten Leistungen versichert. Sie hat während der Urlaubsdauer sowohl die Arbeitnehmer- wie auch die Arbeitgeberrisikobeiträge zu entrichten. Die Risikobeiträge werden spätestens bei Beendigung des Urlaubs fällig und der Arbeitgeberin im Rahmen des Inkassos in Rechnung gestellt. Das Sparguthaben wird während des unbezahlten Urlaubs verzinst. Dem Sparguthaben werden keine Spargutschriften gutgeschrieben. Weitere Informationen finden Sie im BPK-Vorsorgereglement.

Anrechnung unbezahlter Urlaub

Die Zeit während des unbezahlten Urlaubs wird nicht als Dienstzeit angerechnet.

Krankheit und Unfall bei unbezahltem Urlaub

Erkrankung oder Unfall während des unbezahlten Urlaubs begründen nicht den Abbruch des Urlaubs und die Ausrichtung von Krankengehalt.

Merkblatt Anspruch auf Familienzulagen bei unbezahltem Urlaub (PDF, 28KB)

Reduktion Beschäftigungsgrad

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ab der Geburt oder Adoption eines Kindes auf Gesuch hin Anspruch auf eine Reduktion des Beschäftigungsgrads. Die genauen Richtlinien sind in der Personalverordnung des Kantons Bern festgelegt.

Reduktion Beschäftigungsgrad bei Elternschaft (PDF, 8KB)

Stillen während der Arbeitszeit

Stillende Mütter dürfen für das Stillen oder für das Abpumpen von Milch im ersten Lebensjahr des Kindes als Arbeitszeit verrechnen:

  • bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu vier Stunden: 30 Minuten,
  • bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als vier Stunden: 60 Minuten,
  • bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden: 90 Minuten.

Benötigt eine Mutter mehr Zeit für das Stillen oder das Abpumpen von Milch, kann ausnahmsweise mit Bewilligung der oder des Vorgesetzten die effektiv benötigte Zeit als Arbeitszeit angerechnet werden.

Sie finden den dazugehörigen Gesetzestext hier:

Personalrecht Kanton Bern

Anwesenheitspflicht im Studium

Wenn aufgrund Schwangerschaft oder Betreuung von Kindern Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Anwesenheitspflicht bestehen, kann sich auf den Artikel 16 des Reglements für die Gleichstellung von Frauen und Männern der Universität Bern bezogen werden: